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Nachhaltige Haftpflichtversicherung
für Vereine und Stiftungen

Vereine und Stiftungen müssen selbstverständlich eine Vereinshaftpflichtversicherung vorhalten, bei der ausreichend die Personen- und Sachschadendeckung mit Versicherungssummen versehen sind. Damit sind Haftpflichtansprüche von Dritten versichert, von Schäden, die zum Beispiel verursacht werden bei:

  • Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen
  • vereinsüblichen Veranstaltungen
  • Auftritt auf Messen oder Märkten

Großveranstaltungen als Veranstalter von Messen, Märkten, Umzügen oder Veranstaltungen an Flüssen und Gewässern müssen dem Versicherer immer vorab gemeldet werden, um den Versicherungsschutz zu erweitern.

Vermögensschaden-Haftpflicht für Vereine

Neben der klassischen Vereinshaftpflichtversicherung mit Personen- und Sachschadendeckung ist die Empfehlung von grün versichert, die Absicherung der Vermögensschadenhaftpflicht für Vereine zum Abschluss zu bringen.

Haftung aus dem Ehrenamt heraus

In den §§ 31 a, 31 b BGB wird die Haftung von Organmitgliedern, besonderen Vertretern und Vereinsmitgliedern geregelt. Demnach haften ehrenamtliche Personen nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbegrenzung greift jedoch nur im Innenverhältnis zwischen dem Verein und der ehrenamtlich tätigen Person und auch nur dann, wenn die Ehrenamtspauschale nicht überschritten ist. Im Außenverhältnis gegenüber Dritten haftet immer der Verein, der geschädigte Dritte kann jedoch ein Wahlrecht haben, ob der Verein oder die ehrenamtliche Person in Anspruch genommen wird – auch beide zusammen als Gesamtschuldner. Wird die ehrenamtliche Personen zusammen mit dem Verein verklagt, muss die ehrenamtliche Person selbst für die Verteidigungskosten aufkommen und den Schaden bei Verurteilung entsprechend persönlich tragen. Kann die ehrenamtliche Person sich entlasten, da der Drittschaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde, trägt der Verein selbst den entstandenen Schaden.

Vermögensschadenhaftpflicht für Organe und den Verein selbst

Das Damoklesschwert der persönlichen Haftung als ehrenamtliche Person kann über eine Vermögensschaden-Eigenschadendeckung abgesichert werden. Damit besteht Versicherungsschutz für Vereinsorganmitglieder, wenn die ehrenamtliche Person aufgrund eines Verstoßes vom Verein haftpflichtig gemacht wird. Durch die erweiterte Vermögensschaden-Eigenschadendeckung besteht Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die bereits ab einfacher Fahrlässigkeit durch Organe oder ehrenamtlich tätigen Personen begangen werden.

Die besondere erweiterte Eigenschadendeckung

Mit dieser Deckungserweiterung besteht Versicherungsschutz für den Verein bei Schäden in Folge der satzungsgemäßen Tätigkeit seiner Organe, auch für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen bereits bei fahrlässigen Verstößen. Durch die Kombination aus der klassischen Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung und der Organ-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung kommt es zu keinen Abgrenzungsschwierigkeiten im Schadensfall. Nach dem Verstoßprinzip besteht Versicherungsschutz.

Nachhaltige Vereins- & Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Die Vereins-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung unterliegt selbstverständlich auch dem ESG-E2-Bonussystem. D.h. der ehrenamtliche Verein oder die gemeinnützige Stiftung kann ihr cashback for green an andere green best practice Projekte verteilen, oder bei grün versichert einen Antrag stellen, selbst ein green best practice Projekt zu werden. Wir freuen uns über Eure Kontaktaufnahme!

Übrigens: Zur Angebotsunterbreitung benötigen wir von Euch die Haushaltssumme Eures Vereins, Eurer Stiftung. Aus der Haushaltssumme heraus ergibt sich die Versicherungsprämie. Zur Haushaltssumme gehören alle Einnahmen des Vereins, wie der Mitgliedsbeitrag, Spendeneinnahmen, Förderbeiträge oder Mieteinnahmen.

Deckungssumme
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